Ronald Schäfer
© 2011 RA Ronald Schäfer
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Der Vertrag zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist - juristisch gesehen - ein sog.
Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages im Sinne der §§ 611 ff
des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bereits daraus ergibt sich, dass der Rechtsanwalt
für den Mandanten eine Dienstleistung erbringt bzw. zu erbringen hat. Der Anwalt
stellt sich mit seinem Wissen in den Dienst des Mandanten, oder, um es altmodisch
auszudrücken, er hat dem Mandanten bzw. dessen Interessen zu dienen.
Dienstleister jeder Art - also auch der Anwalt - müssen die im Jahre 2010 auf Grund
einer Vorgabe der Europäischen Union in Kraft getretene Dienstleistungs - Informa-
tionspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Diese Verordnung verpflichtet den
Anwalt, seinen Mandanten vor der Erteilung eines Mandates über verschiedene Dinge
aufzuklären, z.B. die Rechtsgrundlagen der anwaltlichen Tätigkeit, den Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit, die anwaltliche Schweigepflicht, die Höhe des Honorars
(vgl. hierzu ergänzend die Informationen auf der Seite “Rechtsanwaltsgebühren”),
seine Haftung usw.
Daher werde ich Sie, wenn Sie mir ein Mandat erteilen wollen, bitten, eine Mandats-
vereinbarung zu unterschreiben, die alle diese Hinweise beinhaltet. Wenn man so will,
handelt es sich um das allgemein als “Kleingedruckte” bezeichnete, das ohnehin kaum
jemand liest, das aber große Bedeutung hat. Gerne gebe ich Ihnen auf diesem Wege die
Gelegenheit, sich schon vor einer Kontaktaufnahme mit mir über den Inhalt dieser Be-
dingungen zu informieren. Daher finden Sie im folgenden diese Mandatsbedingungen.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können wir diese natürlich vor einer Mandats-
erteilung gerne klären, denn
die Mandatsbedingungen eines Anwaltes geben Ihnen Antworten auf die Fragen,
die Sie sich vor einer Mandatserteilung selbst stellen sollten.
Sie können meine Mandatsbedingungen entweder hier lesen oder als
PDF - Datei herunterladen.
So erreichen Sie mich:
Rechtsanwalt
Ronald Schäfer
Wagenfeldstr. 38
02596 / 93 96 08
E-Mail (per Mausklick)
Telefax: 02596 / 93 96 09
§ 2 Mandat
(1) Das Mandat kommt durch eine mündliche - auch fernmündliche - oder schriftliche - auch per Telefax oder E-Mail - Beauftragung des Rechtsanwaltes und Annahme
des Auftrages durch den Rechtsanwalt zu Stande. In der Übersendung einer durch den Mandanten unterzeichneten Vollmacht ist, unabhängig von der Form der Über-
mittlung eine Beauftragung des Rechtsanwaltes zu sehen. Die Annahme kann durch den Rechtsanwalt entweder ausdrücklich gegenüber dem Mandanten erklärt werden
oder kommt in einer Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der betreffenden Angelegenheit zum Ausdruck, ohne dass diese gegenüber Dritten erfolgen muss.
(2) Eine zur ordnungsgemäßen Durchführung des Mandates erforderlich Vollmacht ist in jedem Fall schriftlich zu übermitteln. Erfolgt vorab eine Übermittlung per
Telefax oder per E-Mail ist das Original auf dem Postwege nachzureichen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Mandatsbedingungen dienen dem Zweck, dass Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu fördern, indem bestimmte Fragen
des erteilten Mandates bereits vor der Tätigkeit des Rechtsanwaltes für den Mandanten geklärt werden. Gleichzeitig kommt der Rechtsanwalt im Rahmen dieser
Mandatsbedingungen einer Reihe von gesetzlichen Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nach.
(2) Diese Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen des Mandates unter Einschluss nachfolgender Aufträge zur Besorgung
von Rechtsangelegenheiten für den Mandanten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes unterliegt den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA),
der Fachanwaltsordnung (FAO) und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). sofern nachstehend nicht in zulässiger Weise abweichende Vereinbarungen getroffen
werden.
(4) Die Anwendung anderer Vertragsbedingungen auf dieses Mandat, insbesondere allgemeiner Vertragsbedingungen des Mandanten, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Dies gilt auch für den Fall, dass diese vor der Unterzeichnung des Mandatsvertrages im Wege eines Bestätigungsschreibens oder auf sonstige Weise übermittelt worden
sind, sowie dann, wenn die Einbeziehung die Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausschließen.
Mandatsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mandat
§ 3 Widerruf
§ 4 Leistungsumfang
§ 5 Schweigepflicht, Korrespondenz, Datenschutz
§ 6 Vergütung
§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung, Deckung durch eine Versicherungsgesellschaft
§ 8 Hinweisverpflichtungen des Rechtsanwaltes
§ 9 Beendigung
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
§ 3 Widerruf
Ist der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist) und kommt der Mandatsvertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon,
Telefax, E-Mail, Post, Internet) zu Stande, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Widerrufsrecht
Der Mandant kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.: Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am
Tage nach Erhalt dieser Belehrung, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie vor Erfüllung der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Der
Widerruf ist zu richten an:
Rechtsanwalt
Ronald Schäfer
Wagenfeldstr. 38
59394 Nordkirchen
Telefax: 02596 / 93 96 09
E-Mail: info(at)rechtsanwalt-schaefer.info
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Kann die empfangene Leistung nicht zurück gewährt
werden, ist insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
zu erfüllen sind. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag auf Wunsch des Mandanten vollständig erfüllt wird, bevor der Mandant sein Widerrufs-
recht ausgeübt hat.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 4 Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Mandates ist die nach Maßgabe des Mandantenvertrages geschuldete Tätigkeit in der genannten Angelegenheit. Die Erzielung eines bestimmten
rechtlichen, sachlichen oder wirtschaftlichen Erfolges ist nicht Gegenstand des Mandates und nicht geschuldet.
(2) Die Durchführung des Mandates durch den Rechtsanwalt erfolgt in Abstimmung mit dem Mandanten unter Berücksichtigung der vom Mandanten verfolgten Ziel-
setzung des Mandates. Hierbei darf der Rechtsanwalt von Weisungen des Mandanten abweichen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass der Mandant bei
Kenntnis und objektiver Würdigung der Sachlage eine solche Abweichung billigen würde.
(3) Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme - insbesondere aber nicht ausschließlich Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln,
Abschluss oder Widerruf von Vergleichen - vor und nimmt der Mandant hierzu nicht innerhalb einer durch den Rechtsanwalt ausdrücklich gesetzten Frist Stellung, so
ist der Rechtsanwalt zur vorsorglichen Vornahme der Handlung verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Vornahme oder die Unterlassung der jeweiligen
Maßnahme für den Mandanten mit einem Rechtsverlust verbunden ist.
(4) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen
hat. In diesem Zusammenhang weißt der Rechtsanwalt den Mandanten ausdrücklich darauf hin, dass die außergerichtliche Tätigkeit, die Vertretung vor dem
Gericht erster Instanz sowie die Vertretung vor den Gerichten höherer Instanz jeweils eigene Angelegenheiten darstellen, die einer besonderen Beauftragung
bedürfen.
(5) Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche für die ordnungsgemäße Erledigung des Mandates erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig
zu erteilen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, Angaben des Mandanten in inhaltlicher Hinsicht zu überprüfen oder eigene Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen
sondern vielmehr berechtigt, Angaben des Mandanten, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zu unterstellen.
§ 5 Schweigepflicht, Korrespondenz, Datenschutz
(1) Der Rechtsanwalt unterliegt nach Maßgabe des § 43a Abs. 2 BRAO und des § 2 BORA einer Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf sämtliche ihm im Zusammen-
hang mit dem Mandat bekannt gewordene Tatsachen und Umstände.
(2) Die Weitergabe an Dritte bedarf daher stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Mandanten. Der Rechtsanwalt wird jedoch mit der Erteilung des Mandates
durch den Mandanten bereits insoweit von der Schweigepflicht entbunden, soweit die Weitergabe von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, zur ordnungs-
gemäßen Durchführung des Mandates erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn die Weitergabe der Informationen zur Wahrung der Rechte des Rechtsanwaltes,
insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen, erforderlich wird.
(3) Der Rechtsanwalt unterrichtet den Mandanten über den wesentlichen Fortgang des Mandates. Die Korrespondenzsprache im Rahmen des Mandates ist deutsch. Erfolgt
ausnahmsweise eine Korrespondenz in einer anderen Sprache, ist die Haftung für Übersetzungsfehler, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Rechts-
anwaltes oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgeschlossen.
(4) Der Rechtsanwalt ist berechtigt auf die Richtigkeit der ihm durch den Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten zu vertrauen.
(5) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Korrespondenz mit dem Mandanten mittels unverschlüsselter E-Mail zu führen. Auf die Unsicherheiten dieser Kommunikationsform
wird der Mandant ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Mandant dieser Form ausdrücklich, wird die Kommunikation danach ausschließlich anderweitig geführt.
(6) Teilt der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mit, so beinhaltet dies seine Zustimmung, darüber ohne Einschränkung mandats-
bezogene Informationen zu versenden. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt mitzuteilen, wenn der Faxanschluss oder die E-Mail-Adresse nur unregelmäßig auf
Eingang überprüft wird, andere Personen als der Mandant oder von ihm beauftragte Personen Zugang zu diesem haben oder Faxsendungen oder E-Mail-Nachrichten nur
nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
(7) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogenen Daten im Rahmen des Mandates mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern
und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt darf diese Daten nur dann an Dritte weitergeben und von ihnen verarbeiten lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
des Mandates erforderlich ist.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung des Rechtsanwaltes berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des RVG, sofern nicht eine hiervon abweichende Vergütung in einer gesonderten
schriftlichen Honorarvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen wird. In reinen Beratungsangelegenheiten ist grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. In
Ermangelung einer solchen gilt eine Beratungsgebühr nach Maßgabe der Nr. 2100 VV RVG in der bis zum 30.06.2006 gültigen Fassung als vereinbart.
(2) Der Rechtsanwalt weißt den Mandanten unter Bezugnahme auf § 49b Abs. 5 BRAO ausdrücklich darauf hin, dass sich die nach dem RVG zu berechnenden
Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten.
(3) Der Rechtsanwalt weißt den Mandanten darauf hin, dass das in einer Honorarvereinbarung vereinbarte Honorar von der gesetzlichen Regelung abweichen
und möglicherweise über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen kann. Ein über die gesetzlichen Gebühren hinaus gehendes Honorar wird weder von einer
eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung noch vom Gegner noch von einem sonstigen Kostenträger erstattet. Im Falles eines gerichtlichen Obsiegens in
Deutschland ist eine etwaige Erstattungsfähigkeit nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. vom Gericht festgesetzten Gebühren gegeben.
(4) Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe hat der Rechtsanwalt nur dann zu erteilen, wenn ihm die wirtschaftliche Situation
des Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag nahe liegt.
(5) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf die Vergütung zu verlangen und eine (weitere) Tätigkeit im Rahmen des Mandates von der Zahlung
angeforderter Vorschüsse abhängig zu machen. Entsprechendes gilt, sofern im Rahmen einer Honorarvereinbarung Teilzahlungen auf das Gesamthonorar vereinbart sind.
(6) In Ergänzung zu § 8 RVG wird vereinbart, dass die Vergütung erst fällig wird, wenn eine Abrechnung i.S.d. § 10 RVG erteilt wurde.
(7) Der Rechtsanwalt weißt darauf hin, dass die Korrespondenz mit einer Versicherungsgesellschaft, bei der zu Gunsten des Mandanten eine Rechtsschutzver-
sicherung besteht, einen gesonderten Auftrag darstellt und grundsätzlich nicht durch die Vergütung in der Angelegenheit selbst abgegolten ist. Der Rechtsanwalt
wird jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Versicherer nach erteilter Deckungszusage durch Übersendung der Kostennote im
Rahmen des Mandates ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten erfolgen nur auf Grund eines gesonderten Mandates.
(8) Sofern die Rechtsschutzversicherung des Mandanten dem Dienst angeschlossen ist, ermächtigt der Mandant den Rechtsanwalt zur Abwicklung der notwendigen
Korrespondenz mit dem Versicherer unter Nutzung der Internet Adresse www.drebis.de angebotenen Dienstes. Betreiber dieses Dienstes ist die adesso AG, Stockholmer
Allee 24, 44269 Dortmund.
(9) Die vereinbarte Vergütung wird, sofern kein Berechtigungsschein nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen oder ein
Prozesskostenhilfebeschluss vorliegt, durch den Mandanten geschuldet. Mehrere Auftraggeber haften für die Vergütung des Rechtsanwaltes als Gesamtschuldner. Von
dieser Pflicht entbindet den Mandanten weder das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Anspruchsgegner noch eines Rechtsschutzversicherungs-
vertrages.
(10) Die Aufrechnung mit Vergütungsforderungen des Rechtsanwaltes durch den Mandanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(11) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, für den Mandanten entgegen genommene Gelder mit eigenen Vergütungs- und/oder Vorschussansprüchen zu verrechnen. Dies gilt
auch dann, wenn diese aus einem anderen Mandat stammen, als dem vorliegenden.
(12) Die Kostenerstattungsansprüche sowie andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden
in Höhe der Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes an diesen mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Erstattungspflichtigen anzuzeigen,
abgetreten. Der Rechtsanwalt nimmt diese Abtretung an.
§ 7 Haftung, Haftungsbeschränkung, Deckung durch eine Versicherungsgesellschaft
(1) Der Rechtsanwalt ist auf Grund der BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten - die
Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
(2) Der Rechtsanwalt kommt dieser gesetzlichen Verpflichtung durch Unterhaltung einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherung
Aktiengesellschaft, Kaiser-Wilhelm-Ring 31, 50672 Köln, unter der Vers.-Schein-Nr. 40/0457/4002573/111 mit einer Versicherungssumme von 500.000 € pro Ver-
sicherungsfall nach.
(3) Die Haftung des Rechtsanwaltes aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher, vor-vertraglicher und gesetzlicher Haupt- und
Nebenpflichten sowie die außer-vertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird auf einen Höchstbetrag von 500.00 € für ein Schadensereignis begrenzt. Unberührt
bleibt die Haftung des Rechtsanwaltes für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowohl für eigene Fehler als auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen.
(4) Für die Verletzung vertraglicher, vor-vertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner des Rechtsanwaltes wird eine Haftung
nicht übernommen. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandates - etwa zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins - wird
dieser nicht zum Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwaltes im Rahmen des Mandates.
§ 8 Hinweisverpflichtungen des Rechtsanwaltes
Auf Grund gesetzlicher Vorschriften treffen den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten eine Reihe von Hinweis- und Informationspflichten, denen der Rechtsanwalt,
sofern nicht bereits im Vorstehenden geschehen, nachstehend wie folgt nachkommt:
(1) Der Rechtsanwalt betreibt seine Kanzlei als Einzelpraxis unter der Anschrift Wagenfeldstr. 38, 59394 Nordkirchen. Der Rechtsanwalt beschäftigt weder andere
Rechtsanwälte noch betreibt er weitere Niederlassungen oder Zweigstellen. Die Kanzlei des Rechtsanwaltes ist zu den üblichen Bürozeiten unter der Rufnummer
02596 / 939608 telefonisch, unter der Rufnummer 02596 / 939609 per Telefax und der Rechtsanwalt unter der E-Mail-Adresse info[at]rechtsanwalt-schaefer.info per
E-Mail zu erreichen.
(2) Der Rechtsanwalt wurde durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm mit Urkunde vom 03. Juli 200 als Rechtsanwalt nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer ist unter der Anschrift Ostenallee 18, 59063 Hamm,
Telefon: 02381 / 98500, Telefax: 02381 / 985050, E-Mail: info[at]rak-hamm.de zu erreichen.
(3) Die zuständige Rechtsanwaltskammer führt gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten
und Mandanten durch. Zu diesem Zweck ist ein entsprechender Antrag an die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Ostenallee 18, 59063
Hamm, Telefon: 02381 / 985000, Telefax: 02381 / 985050, E-Mail: info[at]rak-hamm.de zu richten. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren sind im Internet
hier abrufbar. Überdies betreibt die Bundesrechtsanwaltskammer gem. § 191f BRAO eine “Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft” deren Aufgabe in der Schlichtung
von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Auftraggebern besteht. Nähere Informationen zu dieser Schlichtungsstelle und dem Verfahren sind im Internet hier
abrufbar. Die Schlichtungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer ist erreichbar unter: Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Frau RA’ in Christine
Müller-York, Neue Grünstr. 17/18, 10179 Berlin, Telefon: 030 / 2844417-0, Telefax: 030 / 2844417-12, E-Mail:schlichtungsstelle[at]s-d-r.org.
(4) Für Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz gilt, dass eine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei nicht erfolgt (§12a Abs. 1 S.1 ArbGG).
(5) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Prozessgegner entstehenden Kosten zu tragen
(§123 ZPO).
(6) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vergütung des Rechtsanwaltes unter Umständen nicht vollständig
von der Staatskasse getragen wird. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er im Falle der Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten und der späteren Bewilligung selbst
die Verantwortung dafür trägt, dem Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.
(6) Im Falle der Erhebung von Teilklagen besteht die Gefahr, dass nicht geltend gemachte Teilansprüche verjähren. Der Mandant entbindet hiermit den Rechtsanwalt
insofern von der Überwachung von Verjährungsfristen sowie der Notwendigkeit der Erteilung eines gesonderten Hinweises.
§ 9 Beendigung
(1) Das Mandat endet durch Erledigung des Auftrages oder durch Kündigung.
(2) Sowohl Mandant als auch Rechtsanwalt können das Mandat jederzeit kündigen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er im Falle der Kündigung des Mandates
ohne wichtigen Grund zur Zahlung der Vergütung des Rechtsanwaltes verpflichtet bleibt. Der Rechtsanwalt wird das Mandat nicht kündigen, wenn dem Mandanten durch
die Kündigung in zeitlicher Hinsicht ein Schaden entsteht.
(3) Der Rechtsanwalt ist zur Kündigung des Mandates berechtigt, wenn der Mandant den ihm aus dem Mandat obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung
zur Zahlung von Vorschüssen auf die Vergütung, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
(1) Ergänzungen und/oder Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
§ 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Mandat ist der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwaltes.
(4) Gerichtsstand für Streitigkeiten über und aus dem Mandat ist, sofern eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam getroffen werden kann, der Sitz der Kanzlei des
Rechtsanwaltes.
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