Ronald Schäfer
© 2011 RA Ronald Schäfer
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Das Honorar, das für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entsteht, ist
seit dem Jahre 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind sehr umfangreich und zum
Teil leider auch kompliziert, so dass im Rahmen dieses Angebotes
nur die Grundsätze erläutert werden können. Natürlich werde ich
Ihnen auf Wunsch vor der Mandatserteilung einen genauen Überblick
über die Höhe der gesetzlichen Gebühren in Ihrer Angelegenheit
geben.
So erreichen Sie mich:
Rechtsanwalt
Ronald Schäfer
Wagenfeldstr. 38
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Bürozeiten:
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09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und
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Die im RVG festgelegten Gebühren finden nur dann Anwendung,
wenn zwischen Anwalt und Mandant keine Honorarvereinbarung
getroffen wird. Insbesondere bei einer rein beratenden oder sehr
umfangreichen Tätigkeit für den Mandanten mache auch ich von
dieser Möglichkeit Gebrauch. Es handelt sich regelmäßig um ein
Zeithonorar, d.h. die Höhe meiner Vergütung ist davon abhängig,
welchen zeitlichen Umfang meine Tätigkeit für Sie hat bzw. haben
wird. Diese Möglichkeit kann gerne im Rahmen einer Erstberatung,
d.h. einem ersten persönlichen Gespräch über den Sachverhalt, der
Ihnen rechtliche Probleme bereitet, erörtert werden.
Indes sollte an dieser Stelle auch bereits klargestellt werden, dass die
Vereinbarung von erfolgsabhängigen Honoraren - im Gegensatz zur
üblichen Verfahrensweise in Amerika - nach deutschen Recht nur in
engen Ausnahmefällen zulässig ist.
Und damit ist dann auch schon ein gesetzlicher Gebührentatbestand
angesprochen - die anwaltliche Erstberatung. In § 34 RVG ist ge-
regelt, dass für eine anwaltliche Tätigkeit, die ausschließlich in der
Durchführung eines ersten Beratungsgespräches besteht, höchstens
eine Gebühr in Höhe von 190 € berechnet werden kann. Die tatsäch-
liche Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandwert sowie
dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Beratung, liegt indes
sehr häufig nur bei einem Bruchteil des Höchstbetrages.
Im Rahmen eines solchen Gespräches kann bereits sehr häufig abge-
schätzt werden, ob eine weitere Tätigkeit des Anwaltes aus recht-
licher und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Kommt man indes
gemeinsam zu dem Ergebnis, dass der Anwalt nicht mit weiteren
Maßnahmen beauftragt werden soll, ist es möglich, mit einem relativ
geringen finanziellen Aufwand den Rat eines Fachmannes zu erhalten.
Kommt es zu einer weitergehenden Beauftragung des Anwaltes ent-
steht diese Gebühr nicht separat, sondern geht vielmehr in den nun
entstehenden Gebühren auf.
Ein erstes Abschätzen der Not-
wendigkeit weiterer Maßnahmen
kann häufig bereits im Rahmen
einer preisgünstigen anwaltlichen
Erstberatung erfolgen.
Schlagworte auf
dieser Seite:
Geht die Tätigkeit des Anwaltes über eine Erstberatung hinaus, richtet
sich die Berechnung des Honorars in zivil-, arbeits- und verwaltungs-
rechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert und dem
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandswert versteht man den vermögensrechtlichen
Wert, den eine Angelegenheit für den Betroffenen hat. Einfach ist dieser
in den Fällen zu bestimmen, in denen es um eine konkrete Geldforderung
(z.B.: Rechnungsbetrag, Minderungsbetrag, Schaden aus einem Verkehrs-
unfall usw.) geht. Sind bewegliche oder unbewegliche (= Grundstücke)
Sachen Gegenstand der Angelegenheit, ist deren Verkehrswert maßgeb-
lich. Geht es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, entspricht
der Gegenstandswert dem Arbeitsentgelt für drei Monate; bei Kündigun-
gen von Mietverhältnissen ist es die Miete für ein Jahr; streitet man über
die Berechtigung einer Mieterhöhung für Wohnraum ist der Jahresbetrag
der Erhöhung der Gegenstandswert. Auch in einigen anderen Fällen, etwa
im Familienrecht gelten besondere gesetzliche Bestimmungen zur
Berechnung des Gegenstandswertes.
Der Gegenstandswert ist die Berechnungsgrundlage für das Honorars des
Anwaltes. Welches Honorar bei welchem Gegenstandwert anfällt, ist in
§ 13 RVG festgelegt und kann aus der nebenstehenden Tabelle abgelesen
werden.
Für verschiedene Tätigkeiten des Anwaltes entstehen bestimmte Gebühren-
arten oder Gebührentatbestände, die ebenfalls im RVG festgelegt sind.
So unterscheidet das Gesetz etwa zwischen
Geschäftsgebühr der Anwalt wird nur außergerichtlich tätig
Verfahrensgebühr der Anwalt wird in einem Gerichtsverfahren tätig
Terminsgebühr der Anwalt nimmt einen Termin wahr
Einigungsgebühr der Anwalt ist am Abschluss eines Vergleiches
beteiligt
Das RVG kennt weitere spezielle Gebührentatbestände z.B. für den Be-
reich der Zwangsvollstreckung, des Insolvenz- oder des Aufgebotsver-
fahrens. Zusammen mit der Art der Gebühr legt das Gesetz fest, mit wel-
chem Faktor der sich aus der Gebührentabelle ergebende Betrag zu multi-
plizieren ist. Hierbei werden entweder feste Faktoren vorgegeben - z.B.
beträgt der Faktor für eine Terminsgebühr vor einem Zivilgericht 1,2 -
oder legt einen Rahmen fest - so kann bei der Geschäftsgebühr ein Faktor
von 0,5 bis zu 2,5 angewandt werden. Welcher Faktor dann der jeweils
richtige ist, richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Ange-
legenheit. Daher sind in der Tabelle auf dieser Seite, neben der durch das
RVG festgelegten Gebühr (Faktor 1,0) auch die Eurobeträge für die
wichtigsten Faktoren ausgerechnet.
Darüber hinaus gibt es Anrechnungsvorschriften, d.h. teilweise entstehen
die einzelnen Gebühren nicht nebeneinander, sondern es es erfolgt z.B.
eine Anrechnung der Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung auf
die Gebühren, die bei einer Vertretung in einem Gerichtsverfahren entstehen.
Das Honorar eines Anwaltes in
zivil-, arbeits- und verwaltungs-
rechtlichen Angelegenheiten
richtet sich nach dem Gegen-
standswert und dem Umfang der
anwaltlichenTätigkeit.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen es um Ansprüche aus
der Sozialversicherung geht, der Mandant also in diesem Sinne Ver-
sicherter ist, also beispielsweise bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I
oder II, Einstufung in Pflegeklassen usw., berechnen sich die Anwaltsge-
bühren nicht nach dem Gegenstandswert, sondern auf Grund von Rahmen-
gebühren. Die Geschäftsgebühr etwa liegt in diesen Fällen zwischen
40,00 € und 520,00 €, wobei sich die tatsächliche Höhe des Honorars nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwaltes richtet. Ein
Honorar oberhalb der sog. Mittelgebühr (bei der Geschäftsgebühr sind
dies 240,00 €) entsteht nur dann, wenn die Tätigkeit des Anwaltes umfang-
reich oder schwierig ist.
Auch in Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten gelten für die Gebühren
des vom Mandanten ausgewählten Verteidigers Rahmengebühren, wobei im
Regelfall die sog. Mittelgebühr zur Anwendung kommt. Die Mittelgebühr
beträgt 50% der Summe aus niedrigster und höchster Gebühr. Ein
Honorar über der Mittelgebühr wird nur dann fällig, wenn das Verfahren
entweder für den Mandanten eine ganz besondere Bedeutung hat oder in
rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Ein Fall von besonderer Be-
deutung liegt etwa dann vor, wenn ein Berufskraftfahrer im Falle des Be-
standes eines Bußgeldbescheides und dem damit verbundenen Eintrag im
Verkehrszentralregister (Flensburg) droht, seinen Führerschein zu verlieren.
Sowohl in Strafsachen als auch in Bußgeldangelegenheiten entsteht die
sog. Grundgebühr, die der Anwalt für die Einarbeitung in den Rechtsfall
enthält. Die Mittelgebühr beläuft sich in Strafsachen auf 165,00 € und in
Bußgeldangelegenheiten 85,00 €. Daneben entstehen dann - je nach Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit die Verfahrensgebühr und eine oder mehrere
Terminsgebühren.
Da Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen besonders häufig vor-
kommen, seien die bei der anwaltlichen Vertretung eines Mandanten im
Rahmen eines solchen Verfahrens entstehenden Gebühren an Hand eines
Beispiels erläutert: der Mandant soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit
innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 20 km/h überschritten
haben und erhält deshalb einen Bußgeldbescheid, in dem gegen ihn ein Buß-
geld in Höhe von 80,00 € festgesetzt wird und ein Punkt im Zentralregister
eingetragen werden soll. Der Mandant hat Zweifel an der Richtigkeit der Ge-
schwindigkeitsmessung und sucht einen Anwalt auf. Der Anwalt legt für
den Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und vertritt ihm
in dem anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht. Hier gelingt es dem
Anwalt, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung so zu vertiefen, dass
das Gericht das Bußgeld auf 35,00 € reduziert und es zu keiner Eintragung in
Flensburg kommt. In einem solchen Verfahren entstehen die folgenden
Anwaltsgebühren:
Da es sich um eine Angelegenheit durchschnittlicher Bedeutung und
Schwierigkeit handelt, werden jeweils die Mittelgebühren fällig:
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG
85,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV RVG
135,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG
135,00 €
Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV RVG
215,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
112,10 €
Der Mandant muss daher mit einer Rechnung seines Rechtsanwaltes
über insgesamt 702,10 € rechnen.
Bei Bußgeldbescheiden mit einer Geldbuße von weniger als 40,00 €
liegen die Anwaltsgebühren um etwa 40-50% niedriger. Die Höhe der
in Bußgeldangelegenheiten anfallenden Gebühren können Sie der neben-
stehenden Tabelle entnehmen.
Das RVG unterscheidet
unterschiedliche
Gebührentatbestände.
In sozialrechtlichen Angelegen-
heiten gelten in der Regel sog.
Rahmengebühren.
In Strafsachen und
Bußgeldangelegenheiten gelten
sog. Rahmengebühren.
Beispiel der Berechnung der
Rechtsanwaltsgebühren in
Bußgeldangelegenheiten.
Neben den Gebühren stehen dem Rechtsanwalt Ansprüche auf Erstattung
von Auslagen zu. Die wichtigsten Arten dieser Auslagen sollen hier genannt
werden:
Kopien - für die Anfertigung von erforderlichen Kopien erhält der Anwalt
für die ersten 50 Seiten 0,50 € pro Kopie - für jede weitere Seite 0,15 €.
Dateien - für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
beträgt die Vergütung 2,50 € pro Datei.
Porto, Telefon- und Telefaxgebühren - der Anwalt hat einen Anspruch
auf die Erstattung der entstehenden Kosten in voller Höhe und kann - an
Stelle eine Einzelnachweises - 20% der entstehenden Gebühren, jedoch
höchstens 20,00 €, als Pauschale geltend machen.
Fahrtkosten - werden im Rahmen des Mandates Fahrten des Anwaltes er-
forderlich, stehen ihm bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tat-
sächlich entstehenden Kosten und im Falle der Nutzung eines eigenen PKW
0,30 € pro gefahrenen Kilometer zu.
Hotel- und andere Reisekosten kann der Anwalt in voller Höhe ersetzt
verlangen, sofern diese angemessen sind.
Abwesenheitsgelder im Rahmen einer Reise kann der Anwalt beanspruchen
in Höhe von
20,00 € bei einer Abwesenheit von seiner Kanzlei von bis zu 4 Stunden
35,00 € bei einer Abwesenheit von seiner Kanzlei von 4 bis 8 Stunden und
60,00 € bei einer Abwesenheit von seiner Kanzlei von mehr als 8 Stunden.
Umsatzsteuer - auf sämtliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes
fällt Umsatzsteuer in Höhe des jeweils gültigen USt-Satzes an.
Verauslagte Gerichtskosten - sofern der Anwalt im Zuge des Mandates
Gerichtskosten verauslagt, besteht ein Erstattungsanspruch; dieser ist dann
von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Mandant oder ein Dritter unmittel-
bar Schuldner dieser Kosten ist. Dies gilt nicht in Bezug auf die Aktenver-
sendungspauschale nach § 3 Abs. 2 GKG - nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 06. April 2011 - Az.: IV ZR 232/08 - wird auf
diese Pauschale, die entsteht, wenn der Anwalt eine Bußgeld- oder Strafakte
zur Einsichtnahme in seine Kanzlei anfordert, Umsatzsteuer fällig.
Neben den Gebühren hat der
Rechtsanwalt einen Anspruch
auf die Erstattung von Auslagen.
Wer muss das Honorar des Rechtsanwaltes bezahlen?
Auf Grund des zwischen Mandant und Anwalt geschlossenen Vertrages
wird das dem Anwalt zustehende Honorar immer und in erster Linie durch
den Mandanten geschuldet.
Jedoch gibt es eine ganze Reihe von Fällen, in denen dem Mandanten
seinerseits ein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten zusteht:
Erstattungsanspruch gegen den Gegner:
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss grundsätzlich der-
jenige, der in der prozessualen Auseinandersetzung unterliegt, auch die
Kosten des Verfahrens tragen (Stichwort: Wer verliert, der muss zahlen!).
Die Kostenentscheidung, die auch die Gebühren des Rechtsanwaltes um-
fasst, ist Teil des Urteils des entscheidenden Gerichtes. In einem solchen
Fall erfolgt in einem förmlichen Verfahren die Festsetzung der Gebühren
des Anwaltes der Gegenseite durch das Gericht - es ergeht ein Kostenfest-
setzungsbeschluss, der selbst und eigenständig ein vollstreckbarer Titel
ist, d.h. der festgesetzte Betrag kann im Wege der Zwangsvollstreckung
beigetrieben werden. Unter der Voraussetzung, dass der Gegner zahlungs-
fähig ist, erhält der Mandant das an seinen Rechtsanwalt zu zahlende
Honorar erstattet.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme!
In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, also etwa in Kündigungs-
schutzprozessen oder Klagen auf Zahlung ausstehenden Arbeitlohns,
findet eine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei nicht statt,
d.h. jede der Parteien hat die ihr entstehenden Anwaltskosten selbst zu
tragen.
In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren trägt die Staatskasse
die Kosten des Verteidigers, sofern der Mandant in vollem Umfang
freigesprochen wird.
Aber auch in dem Fall, in dem eine Angelegenheit ohne gerichtliche Hilfe
erledigt werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein solcher
Erstattungsanspruch - in aller Regel unter dem Gesichtspunkt des Schaden-
ersatzes. So hat ein Schuldner, der sich auf Grund einer Mahnung mit der
Begleichung seiner Verbindlichkeiten im Verzug befindet, dem Gläubiger
den aus dem Verzug resultierenden Schaden zu ersetzen. Zahlt ein Schuld-
ner auch auf eine Mahnung des Gläubigers eine fällige Forderung nicht,
so kann der Gläubiger anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und das dafür
entstehende Honorar bei Schuldner als Schadenersatz geltend machen.
Nicht immer muss der Mandant
das Honorar seines Anwaltes
selbst bezahlen.
Erstattungsanspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung:
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, trägt diese
die Kosten Ihres Rechtsanwaltes und im Falle eines Prozesses auch die
Gerichtskosten sowie die Gebühren eines Anwaltes der gegnerischen Partei.
Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:
Die Eintrittpflicht der Rechtsschutzversicherung besteht nur in den
rechtlichen Angelegenheiten, die von Ihrem persönlichen Versicherungsvertrag
erfasst sind. Bestimmte Angelegenheiten sind grundsätzlich nicht oder nur
beschränkt von einer Rechtsschutzversicherung erfasst. So sind z.B. familien-
rechtliche Angelegenheiten wie Scheidung oder Unterhaltsansprüche oder
die Verteidigung gegen Vorsatzstraftaten überhaupt nicht und erbrechtliche
Angelegenheiten in der Regel nur im Rahmen einer beratenden Tätigkeit des
Rechtsanwaltes vom Versicherungsschutz umfasst.
Beachten Sie bitte, ob Sie im Rahmen des Versicherungsvertrages eine Selbst-
beteiligung (SB) vereinbart haben. Sehr viele Versicherungsunternehmen bieten
einen solchen Versicherungsschutz zu günstigeren Tarifen an, durch die
- ähnlich wie bei der Voll- oder Teilkaskoversicherung des Kfz - eine SB des
Versicherten vereinbart wird - 150,00 € oder 250,00 € sind die Regel, sog. Billig-
anbieter offerieren auch Verträge mit einer SB von bis zu 400,00 €. Diese Sparsam-
keit kann sich insbesondere in Fällen mit einem geringeren Gegenstandswert
bitter rächen, sind diese doch in diesen Fällen die anfallenden Kosten von der
Versicherung nicht oder nur zu einem kleinen Teil erfasst.
Die Einholung einer einfachen Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzver-
sicherung sowie weiterer notwendiger Schriftverkehr mit Ihrer Versicherungs-
gesellschaft einschließlich der Abrechnung ist nach meinen Mandatsbedingungen
Teil des Mandates. Kommt es indes zu Meinungsverschiedenheiten mit der
Versicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit, d.h. eine
Vertretung ist nur durch eigenständige Mandatserteilung möglich, auf Grund
derer Honoraransprüche entstehen.
Eine Rechtsschutzversicherung
kann vor den Kostenrisiken
einer rechtlichen Auseinander-
setzung schützen.
Ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem
Verkehrsunfall im Inland Gegenstand des Mandates, so besteht ein
Anspruch auf Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten, soweit eine
Regulierung erfolgt, gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Bei Verkehrsunfällen im Ausland, die nach dem Recht des Landes zu
regulieren sind, in dem sich der Unfall ereignet hat, erfolgt (teilweise) eine
solche Erstattung nicht.
In verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren erfolgt eine Erstattung der
“zweckentsprechenden” bzw. “notwendigen und nachgewiesenen” Kosten
durch die Verwaltungsbehörde, sofern im Widerspruchsverfahren dem
Widerspruch abgeholfen wird, d.h. die jeweilige Widerspruchsbehörde
den angefochtenen Bescheid im Sinne des Mandanten abändert.
Den amtlichen
Vordruck zur
Beantragung von
Beratungshilfe
finden Sie hier.
Den amtlichen
Vordruck zur
Beantragung von
Prozesskostenhilfe
finden Sie hier.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:
Beratungs- und Prozesskostenhilfe sollen es Mandanten mit niedrigem Ein-
kommen ermöglichen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch
einen Rechtskundigen beraten und im Rahmen eines Prozesses durch einen
Anwalt vertreten zu lassen. Einen Anspruch auf beide Hilfeformen hat,
wer auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
in der Lage ist, das im Falle einer Beratung bzw. Vertretung durch einen
Rechtsanwalt anfallende Honorar selbst zu bezahlen.
Beratungshilfe
Im Rahmen der Beratungshilfe kann der Anspruchsberechtigte fachkundigen
Rat einholen und sich außergerichtlich vertreten lassen. Über die Gewährung
von Beratungshilfe entscheidet ein Rechtspfleger an dem für Ihren Wohn-
ort zuständigen Amtsgericht. Er wird anhand des von Ihnen vorzulegenden
Fragebogens entscheiden, ob Ihnen auf Grund Ihrer persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Rechtsangelegen-
heit, in der Sie Hilfe benötigen, ein Anspruch nach dem Beratungshilfegesetz
zusteht. Die Beratungshilfe erstreckt sich auf viele Rechtsbereiche - das Zivil-
recht (Kauf, Miete, Verkehrsunfall etc.) ist ebenso erfasst, wie das Arbeits-
oder das Verwaltungs- und Sozialrecht. Sofern durch das für Sie zuständige
Amtsgericht keine Beratungshilfe unmittelbar geleistet wird, erhalten Sie
einen Berechtigungsschein, mit dem Sie dann einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl
aufsuchen können. Für die Beratungshilfe müssen Sie jedoch einen eigenen
Beitrag in Höhe von 10,00 € zahlen. Gerne stelle auch ich für Sie einen Antrag,
weise jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass Ihr Antrag abgelehnt werden
sollte, Sie selbst das entstandene Honorar zahlen müssen und in einigen
Bundesländern nur die Inanspruchnahme von Beratungshilfe beim Gericht
selbst möglich ist.
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Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (PKH) ermöglicht den Anspruchsberechtigten die
Befreiung von Gerichtskosten und die kostenfreie anwaltliche Vertretung
im Prozessfall. Anspruch auf PKH hat, wer auf Grund seiner persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den Prozess zu
führen. Überdies ist erforderlich, dass der Prozess hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat.
Über einen PKH-Antrag wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens
durch das Gericht entschieden, das in erster Instanz für die Durchführung
des geplanten Prozesses zuständig ist.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden an Hand eines
amtlichen Fragebogens ermittelt. Hierbei ist das für die Führung des
Prozesses einzusetzende Einkommen des Rechtssuchenden von entschei-
dender Bedeutung. Dies wird ermittelt, indem vom monatlichen Bruttoein-
kommen zunächst die Steuern, die Vorsorgeaufwendungen (Sozialver-
sicherungsbeiträge etc.) und die Werbekosten in Abzug gebracht werden.
Überdies sind die Kosten der Wohnung (inklusive Heizkosten) sowie
Freibeträge für den Rechtssuchenden selbst, seinen Ehepartner und für
weitere unterhaltsberechtigte Personen (Kinder) abzugsfähig. Wenn Sie
vorab selbst ausrechnen wollen, wie hoch Ihr im Rahmen der PKH
einzusetzendes Einkommen ist, bietet die Justiz des Landes Nordrhein-
Westfalen einen PKH-Rechner mit den jeweils gültigen Freibeträgen
im Internet an.
Überschreitet das errechnete einzusetzende Einkommen bestimmte Werte,
bedeutet dies nicht, dass Sie keinerlei Anspruch auf PKH haben, jedoch
wird das Gericht in diesem Falle monatliche Raten festsetzen, die Sie für
maximal 48 Monate an die Staatskasse zu zahlen haben. Die Höhe der
monatlichen Raten ergibt sich aus der nebenstehenden Tabelle.
Überdies muss der Nachweis erbracht werden, dass die Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Dazu ist es erforderlich, dem
Gericht schriftlich den Sachverhalt darzustellen, aus dem sich der im Wege
des Prozesses zu verfolgende Anspruch ergibt. PKH kann auch bewilligt
werden, wenn Sie selbst verklagt worden sind - in diesem Falle ist darzu-
legen, aus welchen Gründen der gegen Sie geltend gemachte Anspruch
nicht besteht.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vor, wird das
Gericht dem Antragsteller einen Rechtsanwalt seiner Wahl beiordnen, wenn
eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (z.B.: bei Verfahren vor dem
Landgericht), die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist oder der
Gegner durch einen Anwalt vertreten wird.
Die Abrechnung der entstehenden Gebühren erfolgt im Falle der Bewilligung
von PKH durch den beigeordneten Rechtsanwalt unmittelbar mit der
Staatskasse.
Gerne werde ich mit Ihnen die Voraussetzungen zur Erlangung von PKH in
einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern und für Sie einen entsprechenden
Antrag beim zuständigen Gericht stellen.
Im Rahmen der PKH ist daneben folgendes zu beachten:
Wird ein von einem Rechtsanwalt gestellter PKH-Antrag durch das Gericht
endgültig zurück gewiesen, steht dem Anwalt für dieses Verfahren ein Honorar
zu.
Auch im Falle der Bewilligung von PKH werden dadurch nicht die Kosten er-
fasst, die dem Gegner im Falle des Unterliegens im Prozess zu erstatten sind.
Das Gericht kann innerhalb einer Frist von vier Jahren nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich geändert haben und in diesem
Falle auch nachträglich Ratenzahlungen festsetzen.
Beratungshilfe und
Prozesskostenhilfe ermöglichen
Mandanten mit niedrigem
Einkommen den Zugang zu
fachkundiger Hilfe.
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Bei der Prozesskostenhilfe
zu beachten!!