Ronald Schäfer © 2011 RA Ronald Schäfer zurück zum Seitenanfang Das Honorar, das für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entsteht, ist  seit dem Jahre 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)  gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind sehr umfangreich und zum   Teil leider auch kompliziert, so dass im Rahmen dieses Angebotes  nur die Grundsätze erläutert werden können. Natürlich werde ich  Ihnen auf Wunsch vor der Mandatserteilung einen genauen Überblick  über die Höhe der gesetzlichen Gebühren in Ihrer Angelegenheit  geben.          So erreichen Sie mich:   Rechtsanwalt   Ronald Schäfer   Wagenfeldstr. 38               02596 / 93 96 08               E-Mail (per Mausklick)   Telefax: 02596 / 93 96 09 Startseite / Impressum Bürozeiten:   Montag bis Freitag   09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und   15:00 Uhr bis 18:00 Uhr Die im RVG festgelegten Gebühren finden nur dann Anwendung,  wenn zwischen Anwalt und Mandant keine Honorarvereinbarung  getroffen wird. Insbesondere bei einer rein beratenden oder sehr  umfangreichen Tätigkeit für den Mandanten mache auch ich von  dieser Möglichkeit Gebrauch. Es handelt sich regelmäßig um ein  Zeithonorar, d.h. die Höhe meiner Vergütung ist davon abhängig,  welchen zeitlichen Umfang meine Tätigkeit für Sie hat bzw. haben  wird. Diese Möglichkeit kann gerne im Rahmen einer Erstberatung,  d.h. einem ersten persönlichen Gespräch über den Sachverhalt, der  Ihnen rechtliche Probleme bereitet, erörtert werden.  Indes sollte an dieser Stelle auch bereits klargestellt werden, dass die  Vereinbarung von erfolgsabhängigen Honoraren - im Gegensatz zur  üblichen Verfahrensweise in Amerika - nach deutschen Recht nur in  engen Ausnahmefällen zulässig ist.  Und damit ist dann auch schon ein gesetzlicher Gebührentatbestand  angesprochen - die anwaltliche Erstberatung. In § 34 RVG ist ge-  regelt, dass für eine anwaltliche Tätigkeit, die ausschließlich in der  Durchführung eines ersten Beratungsgespräches besteht, höchstens  eine Gebühr in Höhe von 190 € berechnet werden kann. Die tatsäch-  liche Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandwert sowie  dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Beratung, liegt indes  sehr häufig nur bei einem Bruchteil des Höchstbetrages.  Im Rahmen eines solchen Gespräches kann bereits sehr häufig abge-  schätzt werden, ob eine weitere Tätigkeit des Anwaltes aus recht-  licher und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Kommt man indes  gemeinsam zu dem Ergebnis, dass der Anwalt nicht mit weiteren  Maßnahmen beauftragt werden soll, ist es möglich, mit einem relativ  geringen finanziellen Aufwand den Rat eines Fachmannes zu erhalten.  Kommt es zu einer weitergehenden Beauftragung des Anwaltes ent-  steht diese Gebühr nicht separat, sondern geht vielmehr in den nun  entstehenden Gebühren auf.  Ein erstes Abschätzen der Not-  wendigkeit weiterer Maßnahmen   kann häufig bereits im Rahmen   einer preisgünstigen anwaltlichen  Erstberatung erfolgen.   Schlagworte auf      dieser Seite: Geht die Tätigkeit des Anwaltes über eine Erstberatung hinaus, richtet  sich die Berechnung des Honorars in zivil-, arbeits- und verwaltungs-  rechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert und dem  Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.  Unter dem Gegenstandswert versteht man den vermögensrechtlichen  Wert, den eine Angelegenheit für den Betroffenen hat. Einfach ist dieser  in den Fällen zu bestimmen, in denen es um eine konkrete Geldforderung  (z.B.: Rechnungsbetrag, Minderungsbetrag, Schaden aus einem Verkehrs-  unfall usw.) geht. Sind bewegliche oder unbewegliche (= Grundstücke)  Sachen Gegenstand der Angelegenheit, ist deren Verkehrswert maßgeb-  lich. Geht es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, entspricht  der Gegenstandswert dem Arbeitsentgelt für drei Monate; bei Kündigun-  gen von Mietverhältnissen ist es die Miete für ein Jahr; streitet man über  die Berechtigung einer Mieterhöhung für Wohnraum ist der Jahresbetrag   der Erhöhung der Gegenstandswert. Auch in einigen anderen Fällen, etwa  im Familienrecht gelten besondere gesetzliche Bestimmungen zur   Berechnung des Gegenstandswertes.  Der Gegenstandswert ist die Berechnungsgrundlage für das Honorars des  Anwaltes. Welches Honorar bei welchem Gegenstandwert anfällt,  ist in   § 13 RVG festgelegt und kann aus der nebenstehenden Tabelle abgelesen  werden.  Für verschiedene Tätigkeiten des Anwaltes entstehen bestimmte Gebühren-  arten oder Gebührentatbestände, die ebenfalls im RVG festgelegt sind.   So unterscheidet das Gesetz etwa zwischen   Geschäftsgebühr             der Anwalt wird nur außergerichtlich tätig  Verfahrensgebühr           der Anwalt wird in einem Gerichtsverfahren tätig  Terminsgebühr                der Anwalt nimmt einen Termin wahr  Einigungsgebühr             der Anwalt ist am Abschluss eines Vergleiches                                             beteiligt  Das RVG kennt weitere spezielle Gebührentatbestände z.B. für den Be-  reich der Zwangsvollstreckung, des Insolvenz- oder des Aufgebotsver-  fahrens. Zusammen mit der Art der Gebühr legt das Gesetz fest, mit wel-  chem Faktor der sich aus der Gebührentabelle ergebende Betrag zu multi-  plizieren ist. Hierbei werden entweder feste Faktoren vorgegeben - z.B.   beträgt der Faktor für eine Terminsgebühr vor einem Zivilgericht 1,2 -   oder legt einen Rahmen fest - so kann bei der Geschäftsgebühr ein Faktor  von 0,5 bis zu 2,5 angewandt werden. Welcher Faktor dann der jeweils  richtige ist, richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Ange-  legenheit. Daher sind in der Tabelle auf dieser Seite, neben der durch das   RVG festgelegten Gebühr (Faktor 1,0) auch die Eurobeträge für die   wichtigsten Faktoren ausgerechnet.  Darüber hinaus gibt es Anrechnungsvorschriften, d.h. teilweise entstehen   die einzelnen Gebühren nicht nebeneinander, sondern es es erfolgt z.B.   eine Anrechnung der Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung auf   die Gebühren, die bei einer Vertretung in einem Gerichtsverfahren entstehen.    Das Honorar eines Anwaltes in  zivil-, arbeits- und verwaltungs-  rechtlichen Angelegenheiten  richtet sich nach dem Gegen- standswert und dem Umfang der anwaltlichenTätigkeit.  In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen es um Ansprüche aus  der Sozialversicherung geht, der Mandant also in diesem Sinne Ver-  sicherter ist,  also beispielsweise bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I   oder II, Einstufung in Pflegeklassen usw., berechnen sich die Anwaltsge-  bühren nicht nach dem Gegenstandswert, sondern auf Grund von Rahmen-  gebühren. Die Geschäftsgebühr etwa liegt in diesen Fällen zwischen  40,00 € und 520,00 €, wobei sich die tatsächliche Höhe des Honorars nach   dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwaltes richtet. Ein  Honorar oberhalb der sog. Mittelgebühr (bei der Geschäftsgebühr sind   dies 240,00 €) entsteht nur dann, wenn die Tätigkeit des Anwaltes umfang-  reich oder schwierig ist.     Auch in Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten gelten für die Gebühren  des vom Mandanten ausgewählten Verteidigers Rahmengebühren, wobei im  Regelfall die sog. Mittelgebühr zur Anwendung kommt. Die Mittelgebühr  beträgt 50% der Summe aus niedrigster und höchster Gebühr. Ein  Honorar über der Mittelgebühr wird nur dann fällig, wenn das Verfahren  entweder für den Mandanten eine ganz besondere Bedeutung hat oder in  rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Ein Fall von besonderer Be-  deutung liegt etwa dann vor, wenn ein Berufskraftfahrer im Falle des Be-  standes eines Bußgeldbescheides und dem damit verbundenen Eintrag im  Verkehrszentralregister (Flensburg) droht, seinen Führerschein zu verlieren.  Sowohl in Strafsachen als auch in Bußgeldangelegenheiten entsteht die  sog. Grundgebühr, die der Anwalt für die Einarbeitung in den Rechtsfall  enthält. Die Mittelgebühr beläuft sich in Strafsachen auf 165,00 € und in   Bußgeldangelegenheiten 85,00 €. Daneben entstehen dann - je nach Umfang  der anwaltlichen Tätigkeit die Verfahrensgebühr und eine oder mehrere  Terminsgebühren.  Da Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen besonders häufig vor-  kommen, seien die bei der anwaltlichen Vertretung eines Mandanten im  Rahmen eines solchen Verfahrens entstehenden Gebühren an Hand eines  Beispiels erläutert: der Mandant soll die zulässige Höchstgeschwindigkeit  innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um mehr als 20 km/h überschritten  haben und erhält deshalb einen Bußgeldbescheid, in dem gegen ihn ein Buß-  geld in Höhe von 80,00 € festgesetzt wird und ein Punkt im Zentralregister  eingetragen werden soll. Der Mandant hat Zweifel an der Richtigkeit der Ge-  schwindigkeitsmessung und sucht einen Anwalt auf. Der Anwalt legt für  den Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und vertritt ihm  in dem anschließenden Verfahren vor dem Amtsgericht. Hier gelingt es dem  Anwalt, die Zweifel an der Richtigkeit der Messung so zu vertiefen, dass  das Gericht das Bußgeld auf 35,00 € reduziert und es zu keiner Eintragung in   Flensburg kommt. In einem solchen Verfahren entstehen die folgenden   Anwaltsgebühren:  Da es sich um eine Angelegenheit durchschnittlicher Bedeutung und  Schwierigkeit handelt, werden jeweils die Mittelgebühren fällig:  Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG    85,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV RVG  135,00 € Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG    135,00 € Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV RVG  215,00 € Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG    20,00 € Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG  112,10 € Der Mandant muss daher mit einer Rechnung seines Rechtsanwaltes  über insgesamt 702,10 € rechnen.  Bei Bußgeldbescheiden mit einer Geldbuße von weniger als 40,00 €   liegen die Anwaltsgebühren um etwa 40-50% niedriger. Die Höhe der  in Bußgeldangelegenheiten anfallenden Gebühren können Sie der neben-  stehenden Tabelle entnehmen.  Das RVG unterscheidet  unterschiedliche   Gebührentatbestände.  In sozialrechtlichen Angelegen-  heiten gelten in der Regel sog.  Rahmengebühren.  In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten gelten  sog. Rahmengebühren.  Beispiel der Berechnung der  Rechtsanwaltsgebühren in  Bußgeldangelegenheiten.  Neben den Gebühren stehen dem Rechtsanwalt Ansprüche auf Erstattung   von Auslagen zu. Die wichtigsten Arten dieser Auslagen sollen hier genannt   werden:  Kopien -  für die Anfertigung von erforderlichen Kopien erhält der Anwalt  für die ersten 50 Seiten 0,50 € pro Kopie - für jede weitere Seite 0,15 €.  Dateien -  für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien   beträgt die Vergütung 2,50 € pro Datei.  Porto, Telefon- und Telefaxgebühren - der Anwalt hat einen Anspruch  auf die Erstattung der entstehenden Kosten in voller Höhe und kann - an   Stelle eine Einzelnachweises - 20% der entstehenden Gebühren, jedoch  höchstens 20,00 €, als Pauschale geltend machen.  Fahrtkosten -  werden im Rahmen des Mandates Fahrten des Anwaltes er-  forderlich, stehen ihm bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tat-  sächlich entstehenden Kosten und im Falle der Nutzung eines eigenen PKW  0,30 € pro gefahrenen Kilometer zu.  Hotel- und andere Reisekosten kann der Anwalt in voller Höhe ersetzt  verlangen, sofern diese angemessen sind.  Abwesenheitsgelder im Rahmen einer Reise kann der Anwalt beanspruchen  in Höhe von  20,00 € bei einer Abwesenheit von seiner Kanzlei von bis zu 4 Stunden  35,00 € bei einer Abwesenheit von seiner Kanzlei von 4 bis 8 Stunden und  60,00 € bei einer Abwesenheit von seiner Kanzlei von mehr als 8 Stunden.  Umsatzsteuer - auf sämtliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes  fällt Umsatzsteuer in Höhe des jeweils gültigen USt-Satzes an.  Verauslagte Gerichtskosten - sofern der Anwalt im Zuge des Mandates  Gerichtskosten verauslagt, besteht ein Erstattungsanspruch; dieser ist dann  von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Mandant oder ein Dritter unmittel-  bar Schuldner dieser Kosten ist. Dies gilt nicht in Bezug auf die Aktenver-  sendungspauschale nach § 3 Abs. 2 GKG - nach einer Entscheidung des  Bundesgerichtshofes vom 06. April 2011 - Az.: IV ZR 232/08 - wird auf  diese Pauschale, die entsteht, wenn der Anwalt eine Bußgeld- oder Strafakte  zur Einsichtnahme in seine Kanzlei anfordert, Umsatzsteuer fällig.  Neben den Gebühren hat der  Rechtsanwalt einen Anspruch  auf die Erstattung von Auslagen.  Wer muss das Honorar des Rechtsanwaltes bezahlen?  Auf Grund des zwischen Mandant und Anwalt geschlossenen Vertrages   wird das dem Anwalt zustehende Honorar immer und in erster Linie durch  den Mandanten geschuldet.  Jedoch gibt es eine ganze Reihe von Fällen, in denen dem Mandanten  seinerseits ein Erstattungsanspruch gegenüber Dritten zusteht:  Erstattungsanspruch gegen den Gegner:   Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss grundsätzlich der-  jenige, der in der prozessualen Auseinandersetzung unterliegt, auch die  Kosten des Verfahrens tragen (Stichwort: Wer verliert, der muss zahlen!).  Die Kostenentscheidung, die auch die Gebühren des Rechtsanwaltes um-  fasst, ist Teil des Urteils des entscheidenden Gerichtes. In einem solchen  Fall erfolgt in einem förmlichen Verfahren die Festsetzung der Gebühren  des Anwaltes der Gegenseite durch das Gericht - es ergeht ein Kostenfest-  setzungsbeschluss, der selbst und eigenständig ein vollstreckbarer Titel  ist, d.h. der festgesetzte Betrag kann im Wege der Zwangsvollstreckung  beigetrieben werden. Unter der Voraussetzung, dass der Gegner zahlungs-  fähig ist, erhält der Mandant das an seinen Rechtsanwalt zu zahlende   Honorar erstattet.  Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme!  In arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, also etwa in Kündigungs-  schutzprozessen oder Klagen auf Zahlung ausstehenden Arbeitlohns,  findet eine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei nicht statt,  d.h. jede der Parteien hat die ihr entstehenden Anwaltskosten selbst zu  tragen.  In Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren trägt die Staatskasse  die Kosten des Verteidigers, sofern der Mandant in vollem Umfang   freigesprochen wird.  Aber auch in dem Fall, in dem eine Angelegenheit ohne gerichtliche Hilfe  erledigt werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein solcher  Erstattungsanspruch - in aller Regel unter dem Gesichtspunkt des Schaden-  ersatzes. So hat ein Schuldner, der sich auf Grund einer Mahnung mit der  Begleichung seiner Verbindlichkeiten im Verzug befindet, dem Gläubiger  den aus dem Verzug resultierenden Schaden zu ersetzen. Zahlt ein Schuld-  ner auch auf eine Mahnung des Gläubigers eine fällige Forderung nicht,  so kann der Gläubiger anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und das dafür  entstehende Honorar bei Schuldner als Schadenersatz geltend machen.  Nicht immer muss der Mandant  das Honorar seines Anwaltes  selbst bezahlen.  Erstattungsanspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung:  Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, trägt diese  die Kosten Ihres Rechtsanwaltes und im Falle eines Prozesses auch die  Gerichtskosten sowie die Gebühren eines Anwaltes der gegnerischen Partei.  Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten:   Die Eintrittpflicht der Rechtsschutzversicherung besteht nur in den   rechtlichen Angelegenheiten, die von Ihrem persönlichen Versicherungsvertrag  erfasst sind. Bestimmte Angelegenheiten sind grundsätzlich nicht oder nur   beschränkt von einer Rechtsschutzversicherung erfasst. So sind z.B. familien-  rechtliche Angelegenheiten wie Scheidung oder Unterhaltsansprüche oder  die Verteidigung gegen Vorsatzstraftaten überhaupt nicht und erbrechtliche  Angelegenheiten in der Regel nur im Rahmen einer beratenden Tätigkeit des  Rechtsanwaltes vom Versicherungsschutz umfasst.  Beachten Sie bitte, ob Sie im Rahmen des Versicherungsvertrages eine Selbst-  beteiligung (SB) vereinbart haben. Sehr viele Versicherungsunternehmen bieten   einen solchen Versicherungsschutz zu günstigeren Tarifen an, durch die  - ähnlich wie bei der Voll- oder Teilkaskoversicherung des Kfz - eine SB des  Versicherten vereinbart wird - 150,00 € oder 250,00 € sind die Regel, sog. Billig-  anbieter offerieren auch Verträge mit einer SB von bis zu 400,00 €. Diese Sparsam-  keit kann sich insbesondere in Fällen mit einem geringeren Gegenstandswert   bitter rächen, sind diese doch in diesen Fällen die anfallenden Kosten von der  Versicherung nicht oder nur zu einem kleinen Teil erfasst.  Die Einholung einer einfachen Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzver-  sicherung sowie weiterer notwendiger Schriftverkehr mit Ihrer Versicherungs-  gesellschaft einschließlich der Abrechnung ist nach meinen Mandatsbedingungen  Teil des Mandates. Kommt es indes zu Meinungsverschiedenheiten mit der  Versicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit, d.h. eine   Vertretung ist nur durch eigenständige Mandatserteilung möglich, auf Grund  derer Honoraransprüche entstehen.  Eine Rechtsschutzversicherung  kann vor den Kostenrisiken   einer rechtlichen Auseinander-  setzung schützen. Ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem   Verkehrsunfall im Inland Gegenstand des Mandates, so besteht ein   Anspruch auf Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten, soweit eine  Regulierung erfolgt, gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.  Bei Verkehrsunfällen im Ausland, die nach dem Recht des Landes zu   regulieren sind, in dem sich der Unfall ereignet hat, erfolgt (teilweise) eine  solche Erstattung nicht.  In verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren erfolgt eine Erstattung der  “zweckentsprechenden” bzw. “notwendigen und nachgewiesenen” Kosten   durch die Verwaltungsbehörde, sofern im Widerspruchsverfahren dem   Widerspruch abgeholfen wird, d.h. die jeweilige Widerspruchsbehörde   den angefochtenen Bescheid im Sinne des Mandanten abändert.     Den amtlichen    Vordruck zur Beantragung von   Beratungshilfe  finden Sie hier.     Den amtlichen      Vordruck zur  Beantragung von  Prozesskostenhilfe    finden Sie hier.  Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:  Beratungs- und Prozesskostenhilfe sollen es Mandanten mit niedrigem Ein-  kommen ermöglichen, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch  einen Rechtskundigen beraten und im Rahmen eines Prozesses durch einen  Anwalt vertreten zu lassen. Einen Anspruch auf beide Hilfeformen hat,  wer auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht  in der Lage ist, das im Falle einer Beratung bzw. Vertretung durch einen  Rechtsanwalt anfallende Honorar selbst zu bezahlen.  Beratungshilfe    Im Rahmen der Beratungshilfe kann der Anspruchsberechtigte fachkundigen  Rat einholen und sich außergerichtlich vertreten lassen. Über die Gewährung  von Beratungshilfe entscheidet ein Rechtspfleger an dem für Ihren Wohn-  ort zuständigen Amtsgericht. Er wird anhand des von Ihnen vorzulegenden  Fragebogens entscheiden, ob Ihnen auf Grund Ihrer persönlichen und wirt-  schaftlichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Rechtsangelegen-  heit, in der Sie Hilfe benötigen, ein Anspruch nach dem Beratungshilfegesetz  zusteht. Die Beratungshilfe erstreckt sich auf viele Rechtsbereiche - das Zivil-  recht (Kauf, Miete, Verkehrsunfall etc.) ist ebenso erfasst, wie das Arbeits-  oder das Verwaltungs- und Sozialrecht. Sofern durch das für Sie zuständige  Amtsgericht keine Beratungshilfe unmittelbar geleistet wird, erhalten Sie  einen Berechtigungsschein, mit dem Sie dann einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl  aufsuchen können. Für die Beratungshilfe müssen Sie jedoch einen eigenen  Beitrag in Höhe von 10,00 € zahlen. Gerne stelle auch ich für Sie einen Antrag,  weise jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass Ihr Antrag abgelehnt werden  sollte, Sie selbst das entstandene Honorar zahlen müssen und in einigen  Bundesländern nur die Inanspruchnahme von Beratungshilfe beim Gericht  selbst möglich ist.  zurück zum Seitenanfang zurück zum Seitenanfang zurück zum Seitenanfang zurück zum Seitenanfang zurück zum Seitenanfang zurück zum Seitenanfang Prozesskostenhilfe  Prozesskostenhilfe (PKH) ermöglicht den Anspruchsberechtigten die   Befreiung von Gerichtskosten und die kostenfreie anwaltliche Vertretung  im Prozessfall. Anspruch auf PKH hat, wer auf Grund seiner persönlichen   und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, den Prozess zu  führen. Überdies ist erforderlich, dass der Prozess hinreichende Aussicht  auf Erfolg hat.  Über einen PKH-Antrag wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens   durch das Gericht entschieden, das in erster Instanz für die Durchführung  des geplanten Prozesses zuständig ist.   Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden an Hand eines  amtlichen Fragebogens ermittelt. Hierbei ist das für die Führung des  Prozesses einzusetzende Einkommen des Rechtssuchenden von entschei-  dender Bedeutung. Dies wird ermittelt, indem vom monatlichen Bruttoein-  kommen zunächst die Steuern, die Vorsorgeaufwendungen (Sozialver-  sicherungsbeiträge etc.) und die Werbekosten in Abzug gebracht werden.   Überdies sind die Kosten der Wohnung (inklusive Heizkosten) sowie   Freibeträge für den Rechtssuchenden selbst, seinen Ehepartner und für  weitere unterhaltsberechtigte Personen (Kinder) abzugsfähig. Wenn Sie   vorab selbst ausrechnen wollen, wie hoch Ihr im Rahmen der PKH  einzusetzendes Einkommen ist, bietet die Justiz des Landes Nordrhein-  Westfalen einen PKH-Rechner mit den jeweils gültigen Freibeträgen  im Internet an.   Überschreitet das errechnete einzusetzende Einkommen bestimmte Werte,   bedeutet dies nicht, dass Sie keinerlei Anspruch auf PKH haben, jedoch   wird das Gericht in diesem Falle monatliche Raten festsetzen, die Sie für  maximal 48 Monate an die Staatskasse zu zahlen haben. Die Höhe der  monatlichen Raten ergibt sich aus der nebenstehenden Tabelle.  Überdies muss der Nachweis erbracht werden, dass die Rechtsverfolgung  hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Dazu ist es erforderlich, dem  Gericht schriftlich den Sachverhalt darzustellen, aus dem sich der im Wege  des Prozesses zu verfolgende Anspruch ergibt. PKH kann auch bewilligt  werden, wenn Sie selbst verklagt worden sind - in diesem Falle ist darzu-  legen, aus welchen Gründen der gegen Sie geltend gemachte Anspruch  nicht besteht.  Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vor, wird das  Gericht dem Antragsteller einen Rechtsanwalt seiner Wahl beiordnen, wenn  eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (z.B.: bei Verfahren vor dem  Landgericht), die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist oder der  Gegner durch einen Anwalt vertreten wird.  Die Abrechnung der entstehenden Gebühren erfolgt im Falle der Bewilligung  von PKH durch den beigeordneten Rechtsanwalt unmittelbar mit der   Staatskasse.  Gerne werde ich mit Ihnen die Voraussetzungen zur Erlangung von PKH in  einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern und für Sie einen entsprechenden  Antrag beim zuständigen Gericht stellen.  Im Rahmen der PKH ist daneben folgendes zu beachten:  Wird ein von einem Rechtsanwalt gestellter PKH-Antrag durch das Gericht  endgültig zurück gewiesen, steht dem Anwalt für dieses Verfahren ein Honorar  zu.  Auch im Falle der Bewilligung von PKH werden dadurch nicht die Kosten er-  fasst, die dem Gegner im Falle des Unterliegens im Prozess zu erstatten sind.  Das Gericht kann innerhalb einer Frist von vier Jahren nach rechtskräftigem  Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaft-  lichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich geändert haben und in diesem  Falle auch nachträglich Ratenzahlungen festsetzen.  Beratungshilfe und  Prozesskostenhilfe ermöglichen  Mandanten mit niedrigem  Einkommen den Zugang zu  fachkundiger Hilfe.  zur Seite “Das Mandat” zurück zum Seitenanfang Bei der Prozesskostenhilfe zu beachten!!